Per 1. Januar 2023 treten das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) und dessen Verordnung in Kraft. Bereits der Ersatz von nur dem Ölbrenner ist meldepflichtig und führt dazu, dass weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes erfüllt werden müssen.
Ganz klar vertreten wir die Meinung, dass man den effektivsten Umweltschutz betreibt, indem möglichst wenig Strom
oder Brennstoff benötigt wird.
Sprich, eine gute Gebäudehülle und sein
persönliches, bewusstes Verhalten sind das A und O.
Per 1. Januar 2023 treten mit dem revidierten kantonalen Energiegesetz und dessen Verordnung Neuerungen in Kraft, die wesentlich sind.
Nach Art. 20a Abs. 2 KEnV gilt als Ersatz eines Wärmeerzeugers, wenn entweder der Heizkessel, der Brenner, die Abgasanlage oder der Öltank ersetzt werden. Die Installationsfirma ist meldepflichtig.
Sind das Gebäude älter als 20-jährig und der Heizkessel älter als 10-jährig und der Brenner wird nach dem 1. Januar 2023 ersetzt,
führt die Meldepflicht dazu, dass man ein Baugesuch einreichen muss.
Danach hat man 1 Jahr Zeit, um entweder nachzuweisen, dass das Gebäude
die Anforderungen an die Energieeffizienz bereits erfüllt (Auflistung
oben) oder die notwendigen Arbeiten zu planen und danach ausführen zu
lassen.
Ab dem Baubewilligungsdatum hat man mindestens drei Jahre Zeit zur Umsetzung.
Wenn der Heizkessel noch in einem guten Zustand
ist und man möchte nur den Ölbrenner ersetzen, aber die ab dem
01.01.2023 geforderten Massnahmen entsprechen nicht dem Budgetplan, dann
sollte der Brennerersatz noch vor dem 31.12.2022 erfolgen.
Bei einem Wärmeerzeuger Ersatz empfehlen wir Ihnen wärmstens eine Pelletheizung (s. dazu unseren Beitrag).
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Link Info zur Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Link Energieberatung Kanton Bern
Link Video der Infoveranstaltung vom 11.11.2022 zum revidierten kantonalen Energiegesetz
Download der nachfolgenden Folien (Quelle: AUE Martin Schmidt)